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IBRRS 2021, 2931; IMRRS 2021, 1086
Mit Beitrag
Ausübung des Optionsrecht: Auf den Wortlaut kommt es an!

LG Köln, Urteil vom 19.11.2020 - 2 O 284/19

Sieht der Mietvertrag ein einmaliges Optionsrecht über neun Jahre vor und erklärt der Mieter, dass er das Optionsrecht ausübt und den Mietvertrag um acht Jahre verlängert, so ist das Optionsrecht nicht ausgeübt. Denn es ist aus objektivem Empfängerhorizont nicht auszuschließen, dass der Mieter zwar das Optionsrecht ausüben wollte, jedoch zu anderen als im Vertrag vereinbarten Bedingungen (acht statt neun Jahre).

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Dokument öffnen IMR 2021, 507