LG Itzehoe, Urteil vom 02.07.2021 - 11 S 41/20
1. Für die in § 9a Abs. 2 WEG n.F. genannten Rechte und Pflichten besteht seit Inkrafttreten der Neuregelung stets eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Dieser ausschließlichen Ausübungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. unterfallen insbesondere Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Davon umfasst sind auch Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.
3. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, IMR 2021, 284).
4. Der Verwalter muss demnach dem Gericht einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft mitteilen. Ob dies auch den Tatsachen entspricht, ist allein für das interne Verhältnis der Verwalterin gegenüber den Eigentümern von Bedeutung.
5. Das Interesse im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses, durch den einem Verwalter Entlastung erteilt wurde, kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte mit einem Wert von 1.000 Euro bemessen werden (vgl. BGH, IMR 2011, 298).
6. Bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des beklagten Eigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.
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