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IBRRS 2023, 0136; IMRRS 2023, 0074
Mit gewerblicher Weitervermietung einverstanden: § 565 BGB greift!

LG Heidelberg, Urteil vom 04.08.2022 - 5 S 72/21

1. Es genügt für das Tatbestandsmerkmal "Soll" in § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Vermieter mit der möglichen Weitervermietung als Wohnung einverstanden ist und deshalb mit einem Vertragseintritt gem. § 565 BGB rechnen muss.

2. Der Erwerber muss zumindest versuchen, sich die erforderliche Kenntnis über Art, Umfang und Rechtsgrundlage der bestehenden Nutzungsverhältnisse bezüglich des zu erwerbenden bzw. des erworbenen Objekts beim Verkäufer zu verschaffen.

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