LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.11.2018 - 15 S 112/17
1. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Begründung einer Eigenbedarfskündigung.
2. Das Vorhandensein einer intakten Wasserversorgung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
3. Führt der Vermieter den mangelhaften Zustand selbst herbei, ist eine Mangelanzeige durch den Mieter entbehrlich.
4. Ohne fließendes Wasser sind wesentliche Funktionsräume einer Wohnung quasi gar nicht (Badezimmer) oder nur eingeschränkt (Küche) nutzbar, was die Nutzung einer Wohnung im Ganzen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Dementsprechend ist die Minderung der Gebrauchstauglichkeit für die Zeit der fehlenden Wasserversorgung mit 50% zu bewerten.
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