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IBRRS 2022, 1192; IMRRS 2022, 0459
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Zutrittsverweigerung führt zur Kündigung!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.12.2021 - 2-17 O 8/21

1. Steht der Eingangsbereich eines Geschäftslokals im Mitbesitz von Mieter und Vermieter, stellt die Zutrittsverweigerung des Mieters gegenüber dem Vermieter einen wichtigen Kündigungsgrund dar (§ 543 Abs. 1 BGB).

2. Je länger der Zeitraum bis zum regulären Ende der Mietzeit dauert, desto eher ist Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB) anzunehmen.

3. Fristsetzung/Abmahnung entfallen, wenn der Mieter Klageabweisung beantragt.

4. Mit Vollmacht versehene Prozesskündigung ist wirksam (seit BGH, Urteil vom 06.11.1996 - XII ZR 60/95, IMRRS 2007, 2556).

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