LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2019 - 2-13 S 38/18
1. Wird der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft während des Berufungsverfahrens erneut bestellt, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis, der gegen seine Neuwahl gerichteten Anfechtungsklage entfallen, jedenfalls dann, wenn die beklagten übrigen Eigentümer auf die Herleitung von Rechten aus dem angefochtenen (Erst-)Beschluss verzichten.
2. Die Anfechtung eines auf Abwahl der Verwaltung gerichteten Negativbeschlusses erledigt sich regelmäßig mit Ablauf des Zeitraums, für den sie bestellt worden war.
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