LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2022 - 2-13 S 131/20
1. Die Nutzung eines zu Wohnzwecken bestimmten Sondereigentums als Arztpraxis ist auch bei typisierender Betrachtung störender als eine Wohnnutzung und damit zu unterlassen.
2. Der Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft ist verwirkt, wenn er über Jahrzehnte nicht erhoben wird und sich der zweckwidrig nutzende Sondereigentümer hierauf eingerichtet hat.
3. Gewöhnliche Entwicklungen einer Hausarztpraxis, wie Wachstum oder Änderung des Patientenstamms, stellen keine verwirkungsfeindliche Zäsur dar.
4. Der Einwand der Verwirkung bleibt auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen.
Volltext