LG Essen, Urteil vom 09.03.2021 - 4 O 217/20
Ob infolge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Schließungsanordnung hinsichtlich des Gewerbemietvertrags eine objektive Änderung der Vertragsgrundlage i.S.d. § 313 BGB eingetreten ist, kann dahinstehen, wenn die (subjektive) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag mangels wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Mieters nicht gegeben ist.
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