LG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2020 - 6 S 376/19
Dringend i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. sind nur diejenigen Fälle, die wegen ihrer objektiven Eilbedürftigkeit eine vorherige, gegebenenfalls im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. dringende Einberufung einer Versammlung und die Befassung der Wohnungseigentümer mit "ob" und "wie" einer Erhaltungsmaßnahme nicht mehr zulassen.
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