LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 - 85 S 40/20 WEG
1. Wenn es einen Vergemeinschaftungs-Beschluss aus der Zeit vor dem 01.12.2020 gibt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft nach dem 30.11.2020 aus diesem Beschluss oder aus § 9a Abs. 2 WEG folgt (vgl. Hügel/Elzer, § 9a Rz. 97).*)
2. Wenn eine bauliche Maßnahme weder andere Eigentümer beeinträchtigt noch gegen gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse der Wohnungseigentümer verstößt, d. h. ein Anspruch auf sie besteht, dann ist ein Beschluss nicht erforderlich (§ 242 BGB; vgl. Hügel/Elzer, § 20 Rz. 181, 182).*)
Volltext