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IBRRS 2021, 2269; IMRRS 2021, 0828
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Auch Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot muss fristgerecht moniert werden!

LG Berlin, Beschluss vom 15.06.2021 - 67 S 61/21

Der Mieter hat einen Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bis zum Ablauf der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB geltend zu machen. Andernfalls unterfällt er gem. § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB dem Einwendungsausschluss, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.*)

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