LG Berlin, Urteil vom 30.07.2020 - 65 S 69/20
1. Die Beschaffenheit der Wohnung wird durch das Alter (Bezugsfertigkeit/Baualter) definiert, wobei die Wohnung grundsätzlich in das Baualter und/oder das Jahr der Bezugsfertigkeit einzuordnen ist, in der das Gebäude erstellt wurde. Modernisierte Wohnungen werden grundsätzlich in das ursprüngliche Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes eingeordnet.
2. Im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es auf den objektiven Wohnwert der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Wohnung an; eine vom Vermieter nicht zur Verfügung gestellte, sondern auf Kosten des Mieters auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bleibt grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt.
3. Behebbare Mängel bleiben im Rahmen der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Ansatz.
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