LG Berlin, Urteil vom 12.04.2019 - 65 S 27/19
1. Entfällt die Wirkung einer fristlosen Kündigung rückwirkend, weil der ausstehende Betrag vollständig in der Schonfrist beglichen wurde, bleibt die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam.
2. Das berechtigte Interesse des Mieters gebietet es nicht, dass der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeitpunkt und den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Berechnungszeiträume angeben muss. Es genügt für die formelle Wirksamkeit einer Kündigung vielmehr, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht.
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