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IBRRS 2021, 2278; IMRRS 2021, 0832
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Zahlung unter Vorbehalt: § 814 BGB greift nicht

LG Berlin, Beschluss vom 20.07.2020 - 65 S 112/20

Die Anwendung des § 814 BGB ist selbst bei Kenntnis des Leistenden vom Fehlen der Verpflichtung ausgeschlossen, wenn dieser sich die Rückforderung vorbehalten hat; selbst dann, wenn der Leistende "um des lieben Friedens willen leistet" oder unter Druck leistet (vgl. MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl., BGB § 814 Rz. 9, m.w.N.).

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