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IBRRS 2020, 2458; IMRRS 2020, 1032
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Zahlung unter Vorbehalt ist keine Zustimmung zur Mieterhöhung

LG Berlin, Beschluss vom 25.06.2020 - 64 S 95/20

1. Leistet der Mieter nach Zugang eines auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungsverlangens die erhöhte Miete "unter Vorbehalt", liegt darin regelmäßig keine konkludente Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung.*)

2. Das Gesetz über den "Mietendeckel" (MietenWoG Bln) hat nach seinem Sinn und Zweck auf die gerichtliche Entscheidung über ein vor dem Stichtag des 18.06.2019 ausgebrachtes Mieterhöhungsverlangen keine Auswirkungen.*)

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Dokument öffnen IMR 2020, 407