LG Berlin, Urteil vom 24.01.2020 - 63 S 159/19
Reagiert der Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters mit einem Schreiben, dass die Erhöhung nur unter Vorbehalt gezahlt werde, so stellt der Ablauf der Klagefrist des Mieterhöhungsverlangens eine zeitlich Zäsur dar. Da der Vermieter danach keine Rechte mehr aus dem Mieterhöhungsverlangen geltend machen kann, bedeutet die weitere Zahlung der Mieterhöhung ab diesem Zeitpunkt, dass sie vorbehaltlos erfolgt, sofern der Mieter nicht erneut den Vorbehalt erklärt.
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