LG Berlin, Urteil vom 16.06.2020 - 55 S 83/19 WEG
1. Der Beschluss über die Einzelabrechnungen dient der Festlegung der endgültigen Höhe der Einzelbeiträge je Einheit. Nicht festgeschrieben wird, ob und in welcher Höhe der Sondereigentümer Hausgeldschulden bereits getilgt/erfüllt hat. Solche Zahlungen sind in der Gesamtabrechnung als Teil der Einnahmen zu berücksichtigen.
2. Kann einem Wirtschaftsplan auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, welche Beträge der Sondereigentümer je Einheit zu zahlen hat, ist er zu unbestimmt und nichtig. Demzufolge sind die Soll-Vorauszahlungen mit Null anzusetzen in der künftigen Abrechnung.
3. Einzelabrechnungsbeschlüsse sind isoliert anfechtbar (str.); die Einzelabrechnungen für die übrigen Eigentümer sind dann bestandskräftig. Wenn der Verteilerschlüssel in der angegriffenen Einzelabrechnung von den übrigen Einzelabrechnungen abweicht, besteht lediglich gegebenenfalls ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 WEG gegen die übrigen Eigentümer auf Anpassung dieser bestandskräftigen Abrechnungen.
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