LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2019 - 55 S 46/18 WEG
1. Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit (Laden)" bezeichnet, kann darin keine gastronomische Einrichtung betrieben werden.
2. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Teil- oder Wohnungseigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung seines Teil- oder Wohnungseigentums in Anspruch, bestimmt sich der Streitwert danach, welche Beeinträchtigungen dem Kläger durch die zweckwidrige Nutzung erwachsen, wobei diese Nachteile und auch das gegenläufige Interesse des Beklagten frei zu schätzen sind.
3. Bei der Störung von Grundeigentum bemisst sich das Interesse des gestörten Eigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust des Grundstücks.
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