KG, Beschluss vom 24.01.2022 - 8 W 2/22
1. Der Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters orientiert sich auch im Falle einer Mietermehrheit an der Gesamtmiete; es ist nicht nur die anteilige Miete des ausscheidungswilligen Mieters zu Grunde zu legen.
2. Die Klage auf Auswechslung eines Mieters ist mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bewerten.
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