KG, Beschluss vom 14.12.2020 - 8 U 66/19
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zu sehen, das von demjenigen angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität entnimmt.
2. Allerdings ist eine Realofferte dann nicht anzunehmen, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, etwa weil das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine (fortbestehende) Liefervereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist .
3. Dies wiederum ist nicht (mehr) der Fall, wenn das Vertragsverhältnis des Versorgungsunternehmens mit dem früheren Mieter einer Wohnung beendet ist. In einem solchen Fall kommt bei einem Strombezug über den der Verfügungsgewalt des Hauseigentümers stehenden Hausanschluss ein Vertrag mit diesem als Inhaber der Verfügungsgewalt zu Stande.
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