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IBRRS 2021, 1023; IMRRS 2021, 0386
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Corona-bedingte Schließung: Muss Mieter seine finanziellen Reserven einsetzen?

KG, Beschluss vom 11.03.2021 - 8 U 1106/20

1. Ein Einsatz von Mietervermögen, um die Miete - hier: April und Mai 2020 - für eine Hotelimmobilie im Lockdown der ersten Pandemie-Welle aufzubringen, ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und in Ansehung des Schutzzwecks des Kündigungsmoratoriums in Art. 240 § 2 EGBGB nur dann zu fordern, wenn es liquide vorhanden und sein Einsatz dem Mieter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unsicherheiten der Pandemiezeit und im Interesse des Unternehmensfortbestands zuzumuten ist; eine Pflicht, sogleich alle Reserven aufzubrauchen, kann nicht angenommen werden.

2. Einer weiteren Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses im laufenden Berufungsverfahren wegen Zahlungsverzugs des Mieters einer Hotelimmobilie zwischen November 2020 und Januar 2021 kann der Mieter einen Anspruch auf Anpassung der Miete an die grundlegend veränderten Verhältnisse infolge der Pandemie nach § 313 BGB einredeweise entgegenhalten, wobei nicht ausgeschlossen erscheint, dass wegen des Verbots touristischer Beherbergung und des daraus folgenden Wegfalls der wesentlichen Umsätze eine Mietreduzierung von 50% der vereinbarten Miete angemessen ist.

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Dokument öffnen IMR 2021, 363