FG München, Urteil vom 12.05.2021 - 4 K 124/20
1. Zur vollständigen Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist neben zivilrechtlich wirksamer Beseitigung des ursprünglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs notwendig, dass der Erwerbsvorgang vollständig und tatsächlich rückgängig gemacht wird.
2. Dazu muss die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück wegfallen, der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangen sowie der Veräußerer den empfangenen Kaufpreis in vollem Umfang dem Erwerber erstatten.
3. Es fehlt eine vollständige Rückgängigmachung, wenn zwar der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren zivilrechtlich wirksam aufgehoben worden ist, dabei jedoch der gezahlte Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Jahren an den Käufer zurückgezahlt, sondern in ein Darlehen des Käufers umgewandelt worden ist.
Volltext