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IBRRS 2019, 2733; IMRRS 2019, 1010
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Man kann nichts herausverlangen, was man sofort wieder zurückgeben muss!

BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - II ZR 139/18

Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Vermieter einer Sache, der kraft einer Vereinbarung zum Abschluss eines Mietvertrags über diese Sache mit der anderen Seite verpflichtet ist, von dieser die Herausgabe der Sache verlangt, wenn er damit etwas fordert, was er aufgrund einer bestehenden Verpflichtung sofort wieder zurückgeben müsste.

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Dokument öffnen IMR 2019, 412