BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - II ZR 139/18
Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Vermieter einer Sache, der kraft einer Vereinbarung zum Abschluss eines Mietvertrags über diese Sache mit der anderen Seite verpflichtet ist, von dieser die Herausgabe der Sache verlangt, wenn er damit etwas fordert, was er aufgrund einer bestehenden Verpflichtung sofort wieder zurückgeben müsste.
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