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IBRRS 2019, 0800; IMRRS 2019, 0308; IVRRS 2019, 0122
Bei Bruchteilsgemeinschaft sind die Gemeinschafter vorsteuerabzugsberechtigt!

BFH, Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17

1. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestimmt sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

2. Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. §§ 741 ff. BGB ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen.

3. Bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung sind die Gemeinschafter - entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage - i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn nur die Gemeinschafter im Rahmen ihrer Einzelunternehmen unternehmerisch tätig sind (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, nach der der Vorsteuerabzug nur der Bruchteilsgemeinschaft zustehen konnte (BFH, 19.12.1991 - V R 35/87).

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