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IBRRS 2019, 0869; IMRRS 2019, 0325; IVRRS 2019, 0133
Zwangsverwalter muss Einkommensteuer entrichten!

BFH, Beschluss vom 07.01.2019 - IX B 79/18

Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.*)

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