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IBRRS 2019, 1865; IMRRS 2019, 0690; IVRRS 2019, 0267
Bauüberwachung ist der Bauausführung zuzurechnen!

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - III R 22/17

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.*)

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