AG Schöneberg, Urteil vom 05.12.2019 - 107 C 224/19
1. Ein Mieter ist berechtigt, indes nicht gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die Wohnung zu nutzen. Eine Gebrauchspflicht besteht nicht.
2. Die in einem Mietvertrag vorgesehene Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn dieser die Wohnung unrenoviert anmietet.
3. Wenn der Vermieter danach die Schönheitsreparaturen unterlässt und es hierdurch zu Mängeln der Wohnung kommt, ist dies kein vertragswidriges Verhalten des Mieters.
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