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IBRRS 2022, 2555; IMRRS 2022, 1066
Mit Beitrag
Auskunftspflicht des Verwalters nur gegenüber der Gemeinschaft

AG Remscheid, Urteil vom 24.11.2021 - 8a C 97/21

1. Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann vom Verwalter Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen.

2. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den einzelnen Eigentümer individuell betrifft.

3. Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.

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