AG Potsdam, Urteil vom 11.04.2019 - 31 C 37/18
Es obliegt den Wohnungseigentümern zunächst zu entscheiden, ob sie den Rückbau einer baulichen Veränderung als Gemeinschaft geltend machen wollen oder ob dies einzelnen Wohnungseigentümern überlassen bleibt, die sich gegen den baulichen Zustand gem. § 1004 Abs. 1 BGB wehren wollen.
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