AG Potsdam, Urteil vom 25.04.2019 - 31 C 32/18
1. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Miteigentümer ist auch dann zulässig, wenn nicht sämtliche Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung namentlich bezeichnet sind, weil ein Erbfall eingetreten ist.
2. Sofern hinsichtlich dieser Wohneinheit die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach X, ehemals wohnhaft ..." erfolgt, genügt dies, solange im Grundbuch noch keine Änderung eingetragen ist.
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