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IBRRS 2019, 1055; IMRRS 2019, 0401
Entziehung wegen Zahlungsverzugs bedarf keiner vorigen Abmahnung

AG Pinneberg, Urteil vom 25.09.2018 - 60 C 3/18

1. Eine vorübergehende Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zur Absicherung von Liquiditätsengpässen stellt grundsätzlich eine Verwendung entgegen ihrer Zweckbestimmung dar und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

2. Die Wahl von 4 Wohnungseigentümern entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

3. Für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen gelten die §§ 133, 157 BGB. Die Beschlüsse sind wegen der Wirkung gegenüber Sondernachfolgern wie im Grundbuch eingetragene Erklärungen aus sich heraus - objektiv und normativ - auszulegen.

4. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

5. Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.

6. Im Falle des Entziehungsgrunds Zahlungsverzug gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Ein der Abnahme entsprechender Effekt wird dadurch erreicht, dass die Entziehung nach § 19 Abs. 2 WEG entfällt, wenn die Rückstände bis zum Zuschlag in der Zwangsversteigerung ausgeglichen werden.

7. Der Umstand, dass regelmäßig mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen, führt nicht dazu, dass auch die Vergleichsangebote mit in dem Beschlusstext genannt werden müssten.

8. Anders als eine generelle Regelung über die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans bis zur Verabschiedung eines neuen ist ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten wirksam (vgl. BGH, IMR 2019, 197).

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