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IBRRS 2019, 1054; IMRRS 2019, 0400
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Laute Schreie müssen nicht hingenommen werden!

AG Pinneberg, Urteil vom 18.09.2018 - 60 C 3/17

1. Wohnungseigentümer haben nur solche Lärmemissionen zu dulden, die die Einwirkung der Benutzung des eigenen Eigentums nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Einbeziehung wertender Momente abzustellen.

3. Stößt ein Wohnungseigentümer krankheitsbedingt unwillkürlich Schreie aus, ist von einer erhöhten Toleranzpflicht der anderen Wohnungseigentümer auszugehen. Diese besteht jedoch nicht unbegrenzt. Die Grenze der Duldungspflicht ist erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung "billigerweise nicht mehr zuzumuten ist" (hier bejaht).

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