AG Neukölln, Urteil vom 19.04.2018 - 6 C 432/17
1. Art. 6 GG betrifft nur das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Ein Untermieter kann sich gegenüber dem (Haupt-)Vermieter nicht auf Art. 6 GG berufen, da zwischen ihnen keinerlei vertragliche Beziehungen vorliegen.
2. Das Gesetz sieht keinen Anspruch des Untermieters gegen den (Haupt-)Vermieter auf Genehmigung der Gebrauchsüberlassung an weitere Personen vor, da zwischen diesen kein Vertragsverhältnis besteht.
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