AG Nürnberg, Urteil vom 18.01.2019 - 29 C 6568/18
1. Eine im Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach welcher der Mieter das vorhandene Parkett abzuschleifen hat, ist unwirksam.
2. Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führt zur Unwirksamkeit einer im Wohnraummietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel insgesamt.
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