AG München, Urteil vom 26.03.2019 - 484 C 17510/18 WEG
1. Der nachträgliche Einbau einer Außen-Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.
2. Dies stellt auch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer da, wenn hierbei Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, für Leitungen durchbohrt werden.
3. Für bauliche Veränderungen besteht ein Beschlusszwang.
4. Die Außen-Klimaanlage ist bereits deshalb zu entfernen, wenn sie eigenmächtig aufgestellt wurde, ohne zuvor einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt zu haben.
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