AG Lichtenberg, Urteil vom 25.02.2020 - 19 C 58/18
1. Das Anerkenntnis nur einzelner notwendiger Streitgenossen ist nicht wirksam.
2. Die Unbestimmtheit eines Beschlusses führt nur dann zur Nichtigkeit desselben, wenn er eine durchführbare Regelung nicht mehr erkennen lässt oder in sich widersprüchlich ist.
3. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Untersuchung definierter Rechtsfragen für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu beauftragen.
4. Es besteht auch keine Interessenkollision, wenn die Kanzlei schon einmal einzelne Wohnungseigentümer vertreten hat.
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