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IBRRS 2022, 1359; IMRRS 2022, 0531
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Kostenabweichungen nach § 21 Abs. 5 WEG müssen ausdrücklich beschlossen werden!

AG Lübeck, Urteil vom 11.02.2022 - 35 C 39/21 WEG

1. Die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung haben grundsätzlich die Wohnungseigentümer zu tragen, die diese verlangen.

2. Bei mehreren Eigentümern, die die Gestattung erhalten haben, ist für die Verteilung der Kosten und Nutzungen das Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile maßgeblich.

3. Wenn vom gesetzlichen Maßstab nach § 21 Abs. 5 WEG abgewichen werden soll, muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für den Rechtsnachfolger die abweichende Verteilung der Kosten ausdrücklich beschlossen werden.

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