AG Konstanz, Urteil vom 11.03.2020 - 9 C 127/19
In bestimmten Fällen, nämlich wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Fall eines Wohnungswechsels zumindest die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, ist allein dies gegebenenfalls ein Härtegrund i.S.v. § 574a BGB.*)
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