AG Holzminden, Urteil vom 30.03.2022 - 14 C 103/21
1. Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrags und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate.
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