AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG
1. Der Nichtvollzug von angefochtenen Beschlüssen kann ausnahmsweise geboten sein, wenn dem Anfechtungskläger ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.*)
2. Die durch grundlos verkürzte Ladungsfrist bedingte Verletzung des Mitwirkungs- und Teilnahmerechts des Verfügungsklägers, das zum Kernbereich ihrer elementaren Mitgliedschaftsrechte gehört, hat die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.*)
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