AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.05.2022 - 980a C 38/21 WEG
Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels.
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