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IBRRS 2022, 1436; IMRRS 2022, 0569
Mit Beitrag
Minderung der Miete wegen einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.01.2022 - 924 C 114/18

1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.

2. Die Einhaltung der Grenzwerte hat der Vermieter zu beweisen, sofern er sich auf die Regelvermutung des § 906 Absatz 1 Satz 2 BGB stützen will.

3. Ist weder eine Grenzwertüberschreitung noch eine Grenzwerteinhaltung bewiesen, greift weder zu Gunsten der einen noch zu Gunsten der anderen Partei eine Vermutungs- oder Indizwirkung. Die Wesentlichkeit der Einwirkungen ist in diesem Fall frei zu würdigen.

4. Im Fall von Geräusch- und Schmutzimmissionen, die vom Neubau eines Hauses auf einem benachbarten Grundstück herrühren, ist es in der Regel möglich - und für die Darlegung eines Sachmangels auch ausreichend -, wenn die Beschreibung der Beeinträchtigungen nach den für ein solches Vorhaben üblichen Bauphasen gestaffelt erfolgt.

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