AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 28.07.2020 - 648 C 290/19
Es ist nicht zwingend, dass mit jedem Miteigentumsanteil ein gleichlautendes Sondernutzungsrecht an der Gemeinschaftsfläche verbunden sein muss. Vielmehr kann im Rahmen der Privatautonomie auch durchaus eine Regelung getroffen werden, wonach ein Miteigentumsanteil mit keinem oder nur einem relativ kleinen Sondernutzungsrecht an dem gemeinsamen Grundstück verbunden ist.
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