AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 - 531 C 147/18
1. Die (Außen)-GbR besitzt volle Rechtsfähigkeit.
2. Ist eine (Außen)-GbR Vermieterin, so muss diese und nicht etwa deren Gesellschafter ein Mieterhöhungsverlangen erheben.
2. Stimmt der Mieter dem im Prozess nachgeholten wirksamen Erhöhungsverlangen während der im Prozess dann laufenden Zustimmungsfrist zu, trägt der Vermieter nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens, da der Mieter zur Klage keine Veranlassung gegeben hat
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