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IBRRS 2021, 3142; IMRRS 2021, 1165
Mit Beitrag
§ 556d BGB erfasst nicht die Erhöhung einer Bestandsmiete

AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2021 - 43b C 98/21

Für den Fall einer nachträglich vereinbarten Mieterhöhung folgt aus dem Motiv des Gesetzgebers, dass der bezweckte Schutz des § 556d BGB nur auf die bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarte Miete zu beziehen ist. Eine Erhöhung der Bestandsmiete ist nicht erfasst (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556d Rz. 19).

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Dokument öffnen IMR 2022, 1004 (nur online)