AG Eutin, Urteil vom 17.01.2023 - 29 C 43/21
1. Die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung und deren Durchführung in einer Gaststätte als Versammlungsort unter Geltung der dort landesrechtlich vorgeschriebenen sog. 3-G-Regelung verletzt nicht die zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörenden Mitglieder- und Teilnahmerechte von Wohnungseigentümern.
2. Auf einer solchen Versammlung gefasste Beschlüsse sind nicht nichtig.
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