AG Essen, Urteil vom 15.03.2023 - 138 C 93/22
1. Die Abmahnung muss stets allen Mietern gegenüber erklärt werden, auch wenn ein am Mietverhältnis nicht beteiligter Dritter die Vertragsstörung begangen hat.
2. Dauernde Ruhestörungen rechtfertigen nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung.
3. Dies gilt erst Recht, wenn die Ruhestörungen auch nach ausgesprochener Kündigung und eingeleitetem Räumungsverfahren andauern.
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