AG Emmendingen, Urteil vom 10.11.2021 - 7 C 80/21
1. Eine Kündigung an einen Mieter, mit dem das Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wurde, ist nicht erforderlich, auch wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht beendet war.
2. Es genügt für einen ernsthaft verfolgten Nutzungswunsch, wenn der Vermieter die Wohnung selbst beziehen möchte, um näher als bisher bei seinen betagten Eltern wohnen zu können.
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