AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 11.02.2022 - 8 C 57/21
1. Für schlichte "Mitbesitzer" (§ 866 BGB) wird angenommen, dass diese nur zur Herausgabe des jeweiligen eigenen Mitbesitzes verpflichtet sind. Bei schlichtem Mitbesitz schuldet jeder in der Regel nur Herausgabe des auf ihn entfallenden Besitzanteils.
2. Der Anspruch aus § 985 BGB lautet in der Rechtsfolge nur auf Herausgabe. Der Schuldner muss die Sache nur in dem Zustand herausgeben, in dem er sich befindet. Darüberhinausgehende aktive Tätigkeiten (wie Räumen etc.) sind nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.
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