AG Dortmund, Urteil vom 08.10.2019 - 425 C 5770/19
1. Hat der Vermieter im Mietvertrag die Versorgung der Wohnung mit "Hör- und Sehfunk" übernommen, stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar.*)
2. Die Miete mindert sich in diesem Fall um 10%.*)
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